Ortsvereinssatzung

Satzung
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Ortsverein Reinbek

 

§ 1
Name, Tätigkeitsgebiet

  1. Der Ortsverein umfasst den Bereich Reinbek.
  2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Reinbek (SPD Reinbek)

 

§ 2
Zweck, Ziel

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei. Er wirkt am kommunalpolitischen Geschehen in der Stadt Reinbek mit.

 

§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Ortsverein richtet sich nach dem Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 4
Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§ 5
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren, der Kandidaten für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinbek und der Delegierten zum Kreisparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen zum Kreistag, Anträgen und Entschließungen.

  1. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens halbjährig stattfinden.
  2. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall die Stellvertretung.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind.
  4. Der Vorstand und die Revisoren werden in der Jahreshauptversammlung, die im zweiten Halbjahr eines Jahres stattfindet, für zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt. Die Amtszeit der nachgewählten Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit des Gesamtvorstands.
  5. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

 

§ 6
Vorstand

  1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
  2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus: erstens der/dem Vorsitzenden, zweitens bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, drittens dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/-in), viertens dem/der Mitgliederbeauftragten, fünftens dem/der Schriftführer(in), und bis zu fünf weiteren Mitgliedern (Beisitzerinnen und Beisitzer). Die ersten vier Positionen (Vorsitzende/-r, stellv. Vorsitzende/-r, Kassierer/-in, Mitgliederbeauftragte/-r) bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  3. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Ortsvereinsvorstand tagt in der Regel parteiöffentlich. Die parteiöffentlichen Termine werden allen Mitgliedern bekannt gegeben.

 

§ 7
Wahlen

  1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
  2. Nacheinander werden gewählt: die/der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Kassierer(in), der/die Mitgliederbeauftragte, der/die Schriftführer(in), die weiteren Mitglieder.
  3. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei finden die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei Berücksichtigung.
  4. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

 

§ 8
Revision

  1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
  2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
  3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9
Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

 

§ 10
Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

  1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Mitgliederentscheide richten sich nach dem Organisationsstatut in der jeweils gültigen Fassung und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

 

§ 11
Schlussbestimmung

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands,
in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 12
Inkrafttreten

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 06.11.2019. Diese Satzung tritt am 06.11.2019 in Kraft.